Satzung
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Satzung
des Gewässerpflegeverbandes
Obere Stör
in Groß Kummerfeld im Kreis Segeberg
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578), und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch den Verbandsausschuss vom 10.11.2025 folgende Verbandssatzung erlassen:
Präambel
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wir die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
- Abschnitt
Name – Sitz – Mitglieder – Aufgabe – Unternehmen
- 1
(zu §§ 3,6 WVG)
Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Gewässerpflegeverband Obere Stör“ und hat seinen Sitz in Boostedt im Kreis Segeberg.
Er ist als Gewässerpflegeverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit gemäß § 1 WVG.
(2) Der Verband ist rund 5794 ha groß und umfasst die Einzugsgebiete des Gewässers Stör in den Gemeinden Groß Kummerfeld, Latendorf, Boostedt, Bönebüttel, Gönnebek und Neumünster.
(3) In der dieser Satzung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Verbandsgebietes in Schwarz oder Rot dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung.
(4) Die Grenze des Verbandsgebietes ist im Anlagenverzeichnis im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die Ausfertigung der Karten ist bei der Aufsichtsbehörde, dem Kreis Segeberg, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg verwahrt. Eine weitere Ausfertigung der Karten ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes Obere Stör (Amt Boostedt-Rickling, Twiete 9, 24598 Boostedt) niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
(5) Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband 13 Oberlauf Stör.
- 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind
- die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis
aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),
- die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im
Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
- die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen
Recht,
- die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die
zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind,
- beitragsfreigestellte Mitglieder in den Gebieten der korporativen Mitgliedschaft
der Gemeinde.
(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Amt Boostedt-Rickling fortgeschrieben und aufbewahrt.
(3) Die Eigentümer der Grundstücke und Anlagen im Bereich der korporativen Mitgliedschaft sind freigestellte Mitglieder. Sie werden nicht namentlich im Mitgliederverzeichnis geführt.
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(zu §§ 2,6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben
Der Verband hat die Aufgaben:
- Unterhaltung einschließlich naturnaher Pflege der Gewässer
- Ausbau einschließlich naturnaher Umgestaltung der Gewässer
- Unterhaltung, Bau und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern
- Unterhaltung und Beseitigung von Rohrleitungen, die kein Gewässer sind
- Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege.
- 4
(zu §§ 5,6 WVG)
Unternehmen, Plan
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Gewässerpflegeverband die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern vorzunehmen und die dazugehörenden Nebenanlagen (Stauanlagen, Sandfänge, Durchlässe, Zuwegungen usw.) herzustellen und zu betreiben.
- Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen Umgestaltung ist das von der Wasserbehörde bestätigte Anlagen- und Gewässerverzeichnis (digitales Anlagenverzeichnis) mit den dazugehörigen Plänen.
- Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
- 5
(zu §§ 6,33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
- Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
- Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Gewässerpflegeverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder –besitzer (auch freigestellte Mitglieder) sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überquerung durch Personal des Verbandes und beauftragte Dritte zu dulden.
- Die Anlieger an den Gewässern, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 30 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von den Eigentümern wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.
- 6
- 6 (zu §§ 6, 33 WVG, § 35 LWG)
Weitere Beschränkungen
- Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 25 LWG nicht beeinträchtigt wird.
- Die Besitzer der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, zur Viehhaltung genutzten Grundstücke (Wiesen/Weiden) sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mindestens 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist.
- Das Bestellen von Ackerland, welches an ein Verbandsgewässer grenzt, ist innerhalb des gesetzlich bestimmten Gewässerrandstreifens (z. Zt. 1 m) verboten
- Innerhalb eines Streifens von 5,0 m von der oberen Böschungskante dürfen Bauten nur in besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verbandes.
- Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 3,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in den vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
- Die im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer vorhandenen Endverrohrungen, die eine Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unterhalten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.
- Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern bzw. Straßenbaulastträgern in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
- Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Dränanschlüsse an den Kontrollschächten u.ä. Anlagen an den Verbandsanlagen sind nach Angaben des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedürfen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.
- Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.
- Dränausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von den Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Dränausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband besonders vorgeschrieben werden.
- Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.
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(zu §§ 44,45 WVG)
Verbandsschau
- Die Gewässer und Anlagen des Verbandes sind jährlich zu schauen.
- Die Schaubeauftragten werden vom Ausschuss für ein Jahr gewählt. Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand bestimmter Schaubeauftragter.
- Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau mindestens 2 Wochen vorher bekannt und teilt darin mit, dass die Mitglieder berechtigt sind, an der Schau teilzunehmen.
- Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
- Abschnitt
Verfassung
- 8
(zu §§ 6,46 WVG)
Organe
Organe des Gewässerpflegeverbandes sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand.
- 9
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsauschusses
- Der Verbandsausschuss besteht ab April 2025 aus 9 Mitgliedern. Alle Teile des Verbandsgebietes sollen angemessen durch Mitglieder im Ausschuss vertreten sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Für jedes Ausschussmitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
- Wählbar ist
- jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung seiner Interessen entsandt ist.
Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, dass sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglied zurücktreten werden.
- Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
- Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
- Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.
- Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl, bei gleicher Stimmzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.
- Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher und einer wahlberechtigten Person zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
- 10
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses
- Die Mitglieder des Verbandsausschusse werden für 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. März 2030.
- Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, tritt das gewählte Ersatzmitglied (§ 9 Abs.1) an seine Stelle. Steht kein gewähltes Ersatzmitglied zur Verfügung, ist für den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder des Verbandsausschusses bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Mitglieder, die wegen Annahme der Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus.
- 11
(zu §§ 25,44,47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
- Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
- Wahl der Schaubeauftragten mit Ausnahme des vom Vorstand zu bestimmenden schauleitenden Schaubeauftragten,
- Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltssatzungen und -plänen,
- Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
- Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
- Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. A WVG,
- Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 Buchst. c WVG,
- Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen nach § 29.
- 12
- 12 (zu § 49 i.v.m. § 48, § 50 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses
- Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
- Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
- Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
- Sitzungen sind nicht öffentlich.
- 12 a
(zu § 49 i.V.m. § 48, § 50 WVG i.V.m. § 2 c LWVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses als Videokonferenz
Die Sitzungen des Verbandsausschusses können als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
- 13
(zu § 50 WVG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss
- Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung daraufhin gewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
- Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
- 14
(zu §§ 6,52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung
- Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und sechs weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe von dem Verbandsausschuss zu beschließen ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld, durch welches ein Tagegeld und bare Auslagen abgegolten sind. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist vom Verbandsausschuss zu beschließen. Sie darf die Höhe entsprechend § 12 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) 3. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) in der jeweils gültigen Fassung nicht übersteigen.
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- 13 (zu § 49 i. V. m. § 48, § 50 WVG, §§ 102, 103 LVwG)
Wahl des Vorstandes
- Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
- Gewählt werden kann:
- jedes Mitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,
- jede Landwirtin oder jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, die oder der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist,
- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen entsandt ist.
- Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
- 16
(zu § 53 WVG)
Amtszeit
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. März 2031.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
- 17
(zu §§ 24,25,44,45,54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe,
- über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
- über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
- zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG eine Stellungnahme abzugeben,
- einen Schaubeauftragten als Leiter der Verbandsschau nach § 44 Abs. 2 WVG zu bestimmen,
- Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
- die bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu beseitigen,
- die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
- die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen,
- Verträge – außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband – zu beschließen,
- über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4, Genehmigungen nach § 6 Abs. 8 und Vorschriften nach § 6 Abs. 10 zu entscheiden,
- Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen,
- eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
- die Jahresrechnung aufzustellen,
- über Widersprüche zu entscheiden.
- Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 3.
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(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes
- Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
- Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
- Sitzungen sind nicht öffentlich.
- 18 a
(zu § 56 WVG i.V.m. § 2 c LWVG)
Sitzungen des Vorstandes als Videokonferenz
Die Sitzungen des Vorstandes können als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
- 19
(zu § 56 WVG)
Beschlussfassung im Vorstand
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
- Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
- Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
- 20
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und
Aufgaben des Verbandsvorstehers
- Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verbandsvorsteher ist bis zu einer Verfügungsobergrenze von 10.000,00 € im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes zur alleinigen Vertretung des Verbandes befugt.
- Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher bzw. von dem Vertreter handschriftlich zu unterzeichnen. Verpflichtungen im Wert von mehr als 20.000,00 € sind zusätzlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
- Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht, und in der Mitgliederversammlung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Verbandes.
- 21
(zu § 51 WVG)
Unterrichtung der Verbandsmitglieder
Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle 5 Jahre, über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der Verbandsmitglieder kann zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 9 erfolgen.
- 22
(zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt
(1) Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.
(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 33 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
- 23
(zu § 28 WVG)
Beiträge
Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.
- 24
(zu § 30 WVG, § 21 LWVG)
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.
Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:
Beitragsart | Gegenstand | Maßstab |
a)Für Gewässer gem. § 28 Abs. 1 LWG Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung | alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen | Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 3 |
b)Für Gewässer gem. § 28 Abs. 2 LWG Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung | Alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1-3 LWG | Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Beitragseinheit/ Ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 3 |
c)Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft | alle Grundstücke | 1 Beitragseinheit/ha Mindestbeitrag 0,5 BE |
Die Höhe des jeweiligen Grund- und Flächenbeitrages wird durch die Haushaltssatzung bestimmt.
(3) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 Buchst. a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an ihre oder seine Stelle der Stellvertreter.
(4) Die Beitragslast für Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen, die auf ausdrückliche Anforderung Dritter durchgeführt werden, verteilt sich nach der Höhe des jeweiligen Aufwandes auf diese Dritten (Vorteilhabenden).
- 25
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge
(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.
(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.
(3) Die Hebung der Beiträge wird dem Amt Boostedt-Rickling übertragen.
(4) Als Stichtag für die Berechnung zur Beitragshebung des laufenden Jahres gilt der 1. Januar. Später eingehende Änderungsmitteilungen gelten grundsätzlich erst für die Hebung des Folgejahres.
(5) Für die in § 6 vorgesehene Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen werden nach Maßgabe des § 5 KAG folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
Von 50,00 € bis zu 1.000,00 €.
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§ 25 (zu DSGVO und LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband gemäß Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDSG erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
- Vor- und Familienname
- Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
- Grundstücksbezogene Daten
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:
- B.
- Katasterämter- Buchwerk
- Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
- untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(3) Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (Artikel 14 Abs. 3 b DSGVO). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Artikel 4 Nr. 8 DSGVO) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Gewässerpflegeverband bleibt verantwortlich.
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(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung
- Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten. Er beträgt 1.v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.
- Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
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(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung
Für das Beitreiben der öffentlich- rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.
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(zu § 28 Abs. 6 WVG)
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Über eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen des Verbandes entscheidet der Verbandsausschuss.
- 30
(zu § 28 Abs. 2 WVG)
Sachbeiträge
- Der Verband kann seine Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser und für Anlagen zur Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Verbandsausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
- Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 3) innerhalb von 6 Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet.
- Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel
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(zu § 68 WVG)
Anordnungen
(1) Der Verband kann die Durchsetzung der in § 5 vorgesehenen Duldungspflichten und in § 6 vorgesehen Beschränkungen erforderlichen Anordnungen erlassen. Für den Vollzug gelten §§ 228 ff. LVwG.
(2) Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.
- 32
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld
Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.
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Dienstkräfte
- Der Verband überträgt die Kassen- und Geschäftsführung dem Amt Boostedt-Rickling.
Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung (oder andere Tarifverträge wie z. B. TVV).
- Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o. g. Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an o. g. Tarifverträge erfolgen.
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(zu § 67 WVG)
Bekanntmachungen
- Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.
- Bekanntgemacht wird durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-boostedt-rickling.de.
- Jede Person kann sich die Bekanntmachungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden im Amt Boostedt-Rickling, Twiete 9, 24598 Boostedt zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.
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(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
- Soweit mit der Satzungsänderung dem Verband das Recht verliehen werden soll, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit), bedarf diese Satzungsänderung gemäß § 3 des Landesbeamtengesetzes der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenminister erteilt werden darf.
- Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde, Satzungsänderungen nach Absatz 2 von der obersten Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.
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(zu § 72 WVG,WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde
- Aufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Segeberg.
- Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten bis zum Gesamtbetrag von 50.000,00 € im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes.
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(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2022 außer Kraft.
Beschlossen durch den Verbandsausschuss am 10.11.2025
Groß Kummerfeld, den 10.11.2025
Unterschrift Verbandsvorsteher Gewässerpflegeverband Obere Stör
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Genehmigt:
Bad Segeberg, den
Unterschrift Der Landrat des Kreises Segeberg als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände |
Ausgefertigt:
Groß Kummerfeld, den 10.11.2025
Unterschrift Verbandsvorsteher Gewässerpflegeverband Obere Stör
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Bekannt gemacht:
Bad Segeberg, den
Unterschrift Der Landrat des Kreises Segeberg als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände |
